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Subventionen für die energetische Sanierung von Gebäuden.

Subventionen für die energetische Sanierung von Gebäuden.

Wir informieren Sie, dass im Staatsanzeiger (BOE) die "Königlicher Erlass 691/2021 vom 3. August, der die Subventionen für energetische Sanierungsmaßnahmen in bestehenden Gebäuden regelt, die im Rahmen des Programms zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude in Gemeinden mit demografischen Herausforderungen (Programm PREE 5000) gewährt werden, das Teil des Programms zur Sanierung und demografischen Herausforderung des Plans zur Stadtsanierung und -erneuerung im Rahmen des Plans für Wiederaufbau, Umgestaltung und Widerstandsfähigkeit ist, sowie dessen direkte Vergabe an die autonomen Gemeinschaften.". Über den folgenden Link können Sie den vollständigen Text dieser Resolution einsehen. DOWNLOAD LINK


Was ist der Gegenstand?

  • Regelung der außerordentlichen direkten Gewährung von Subventionen an die Autonomen Gemeinschaften aus Gründen des öffentlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interesses, sowie deren Verteilung und Bereitstellung.
  • Die Genehmigung der Rechtsgrundlagen für die darin geregelten Subventionen, denen die begünstigten Autonomen Gemeinschaften in Bezug auf die von ihnen gestellten Beihilfeanträge und/oder Direktinvestitionen unterliegen werden.
  • Umsetzung des Programms zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude in demografisch benachteiligten Gemeinden (PREE 5000 Programm), das Teil des Programms zur Sanierung und demografischen Herausforderung des Plans zur Stadtsanierung und -erneuerung im Rahmen des Plans für Erholung, Transformation und Widerstandsfähigkeit ist.

Finanzierung und Budgetierung.

  • Das Anreizprogramm PREE 5000 ist mit einem anfänglichen Betrag von 50.000.000 Euro ausgestattet, der aus dem Haushalt des IDAE stammt, entsprechend der vorherigen Übertragung von Mitteln durch das Ministerium für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des allgemeinen Staatshaushalts für das Jahr 2021.

Direkt Begünstigte

  • Die direkten Begünstigten der in diesem Königlichen Erlass vorgesehenen Beihilfen sind die Autonomen Gemeinschaften, die die Beihilfebeträge an die Endempfänger der Beihilfen weitergeben müssen.

Verpflichtungen der autonomen Gemeinschaften

  • Die Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen werden von den CAACs innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses veröffentlicht, unbeschadet der Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt neue Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen zu veröffentlichen. Die Aufforderungen werden in der Nationalen Stipendiendatenbank und ihr Auszug in dem entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht, wodurch ihre Gültigkeit gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 dieses Königlichen Erlasses festgestellt wird.

Endbegünstigte der Hilfe

  • Endbegünstigte der in diesem Königlichen Dekret vorgesehenen Beihilfen können alle nachstehend für jede Art von förderfähigen Maßnahmen aufgeführten Personen sein, sofern sie gemäß den Bestimmungen dieses Königlichen Dekrets und gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der von den Autonomen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben:
    • Natürliche oder juristische Personen privater oder öffentlicher Natur, die Eigentümer bestehender Gebäude sind, die für eine beliebige Nutzung vorgesehen sind.
    • Eigentümergemeinschaften oder Gruppen von Eigentümergemeinschaften von Wohngebäuden zur Wohnnutzung.
    • Eigentümer, die als Eigentümer von Gebäuden zusammengefasst sind, die die in Artikel 396 des Zivilgesetzbuches festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die keine Eigentumsurkunde für horizontales Eigentum erteilt haben.
    • Betreiber, Pächter oder Konzessionäre von Gebäuden, die diesen Status durch einen gültigen Langzeitvertrag mit dem Eigentümer nachweisen können,
    • Energiedienstleistungsunternehmen (ESCOs) oder Energiedienstleister gemäß der Definition im Königlichen Dekret 56/2016 vom 12. Februar.
    • Lokale Behörden
    • Erneuerbare Energiegemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften.
  • Gemeinderäte, Provinzräte oder gleichwertige lokale Einrichtungen und Verbände oder Zusammenschlüsse spanischer Gemeinden, Inselräte und Räte, die Verwaltungen der autonomen Gemeinschaften sowie alle öffentlichen Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit den vorgenannten öffentlichen Verwaltungen verbunden oder von ihnen abhängig sind.

Dauer des Programms.

  • Das Programm PREE 5000 gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses königlichen Erlasses im Staatsanzeiger bis zum Ende seiner Laufzeit, d.h. bis zum 31. Dezember 2023, es sei denn, die für das Programm zur Verfügung stehenden Mittel werden entsprechend den eingegangenen Beihilfeanträgen vor diesem Zeitpunkt ausgeschöpft.
  • Verfahren für die Gewährung von Subventionen an die autonomen Gemeinschaften.
  • Nach der Veröffentlichung dieses königlichen Erlasses im Staatsanzeiger wird das IDAE alle Autonomen Gemeinschaften über die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in Höhe des Gesamtbetrags der Subvention informieren, die auch auf der Website des Instituts veröffentlicht werden.

Förderfähige Aktionen.

  • Bei allen Zuschussanträgen müssen die Maßnahmen, für die eine Unterstützung beantragt wird, eine Verringerung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs um 30% im Vergleich zur Ausgangssituation erreichen und begründen. Dies wird durch den Energieausweis des bestehenden Gebäudes in seinem aktuellen Zustand und den Energieausweis des Gebäudes nach der Renovierung belegt.
  • Die Beihilfe wird für Maßnahmen an gesamten bestehenden Gebäuden in Spanien gewährt:
    • Einfamilien-Wohngebäude;
    • Gebäude mit kollektivem Wohncharakter;
    • Gebäude für andere Zwecke (Verwaltung, Gesundheit, Bildung, Kultur, etc.).
  • Die förderfähigen Maßnahmen müssen in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und die spezifischen Anforderungen erfüllen, die für jede dieser Kategorien in Anhang IV aufgeführt sind:
    • Verbesserung der Energieeffizienz der Wärmehülle.
    • Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in thermischen Anlagen für Heizung, Klimatisierung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung.
    • Verbesserung der Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen.

Vereinbarkeit der Beihilfe.

  • Die im Rahmen dieses Königlichen Erlasses gewährte Beihilfe ist mit jeder anderen Beihilfe aus anderen Programmen oder Instrumenten einer öffentlichen Verwaltung oder einer öffentlichen, nationalen oder internationalen Einrichtung oder Körperschaft, insbesondere der Europäischen Union, vereinbar.

Höhe der Beihilfe für die Endempfänger.

  • Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, dessen Zweck in jedem Fall in der Durchführung der entsprechenden förderfähigen Maßnahmen besteht.
  • Die Intensität der Basisbeihilfe ist unterschiedlich, wenn die Maßnahmen unter Option A und/oder Option B gemäß Artikel 17 Absätze 4 und 5 durchgeführt werden.
energetische Sanierung
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Quelle: Hazenergy

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